Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 14 Leistungsverbot
Stand: 10.06.2019
Aussteller, Treuhänder und Zahlungsagenten dürfen auf Grund nicht anerkannter Auslandsbonds nur die Leistungen gewähren, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind.