Gesetze / Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz

AuslWBEntschG

§ 17 Ersatzurkunden und andere Ersatzleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/17#abs-1 (1) Der Aussteller ist zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch nicht verpflichtet, wenn der Entschädigungsberechtigte für seinen Auslandsbond eine Ersatzurkunde oder eine andere Ersatzleistung auf Kosten des Ausstellers erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Entschädigungsberechtigte die als Ersatz für seinen Auslandsbond erhaltene Leistung dem Aussteller zurückgewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/17#abs-2 (2) Der Aussteller kann verlangen, daß sich der Entschädigungsberechtigte schriftlich verpflichtet, Ansprüche auf Ersatzurkunden oder andere Ersatzleistungen für seinen Auslandsbond nur gegen Rückgewähr der Entschädigungsleistungen geltend zu machen.

§ 16 § 18