Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/9#abs-1 (1) In Rechtsstreitigkeiten der in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten Art gelten für die Kosten die Vorschriften des Artikels 17 Abs. 6 des Abkommens und, soweit diese Vorschriften besondere Bestimmungen nicht enthalten, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/9#abs-2 (2) Die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld in den Fällen der §§ 2 oder 3 bleibt bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht, sofern der Kläger die Festsetzung nicht beantragt hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 AuslSchuldAbkAG →
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