Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

AuslSchuldAbkAG

§ 66

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/66#abs-1 (1) Der Entschädigungsanspruch nach § 63 vermindert sich um die Beträge, die der Schuldner als Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz mehr zu zahlen hätte, wenn die Verbindlichkeit nach § 16 des Umstellungsgesetzes zu behandeln wäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/66#abs-2 (2) Die Beträge werden von den für die Veranlagung der Lastenausgleichsabgaben zuständigen Finanzämtern festgestellt. Der darüber zu erteilende Bescheid gilt als Feststellungsbescheid im Sinne der Abgabenordnung.

§ 65 § 67