Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 61
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/61#abs-1 (1) Der Gläubiger hat wegen desjenigen Teilbetrages der in § 55 bezeichneten Forderung, für den er auf Grund der §§ 57 bis 60 eine hypothekarische Sicherung in dem in § 58 Abs. 1 bezeichneten Rang nicht verlangen kann, ein Pfandrecht an denjenigen im Unterabschnitt III bestimmten Entschädigungsansprüchen des Schuldners und des Grundstückseigentümers, welche die Forderung betreffen; dies gilt nicht hinsichtlich des Teilbetrages der in § 55 bezeichneten Forderung, der über den Nennbetrag der dem Gläubiger am 20. Juni 1948 zustehenden Hypothek hinausgeht; das Pfandrecht erlischt, soweit die weitere Hypothek nachträglich den in § 58 Abs. 1 bezeichneten Rang erlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/61#abs-2 (2) Übersteigen die bezeichneten Entschädigungsansprüche den Betrag, wegen dessen das Pfandrecht besteht, so erstreckt sich dieses nicht auf denjenigen überschießenden Teil des Entschädigungsanspruches, der zuletzt fällig wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/61#abs-3 (3) Auf das Pfandrecht sind die für das Pfandrecht an Forderungen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.