Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden AuslSchuldAbkAG § 6 Stand: 10.06.2019 Bund In den Fällen des § 3 und des § 5 ist der Schuldner der Gerichtsbarkeit der Schiedsinstanzen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, nicht unterworfen.