Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 23
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/23#abs-1 (1) Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über eine Schuld, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des Abkommens), gelten die §§ 13 bis 16 und 18 bis 20 entsprechend. Im übrigen bleibt § 1061 der Zivilprozeßordnung unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/23#abs-2 (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen der Schiedsinstanzen, die nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen errichtet sind, kann jedoch nicht aus einem der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angeführten Gründe abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz als inländischer Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist.