Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 12
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/12#abs-1 (1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Abkommen und seinen Anlagen erledigt sind, darf ein Schuldner Zahlungen und sonstige Leistungen nicht bewirken, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/12#abs-2 (2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt wird durch Gesetz bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/12#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/12#abs-4 (4) Durch Absatz 1 wird die Befugnis eines Gläubigers, bei einem Gericht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zur Wahrung seiner Rechte ein Feststellungsurteil zu erwirken, nicht berührt.