Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden AuslSchuldAbkAG § 114 Stand: 10.06.2019 Bund Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.