Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/1#abs-1 (1) Abkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/1#abs-2 (2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.