Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade
AuslGrV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 25.08.2026
Diese Verordnung gilt für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) mit Hauptwohnung im Freistaat Bayern.