Gesetze / Auslandsadoptions-Meldeverordnung

AuslAdMV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stellen an das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle). Die Verordnung gilt für alle Vermittlungsfälle, in denen

1.
das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habenoder
2.
das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens in das Inland gebracht worden ist.
§ 2