Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise
Stand: 10.06.2019
Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.