Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise
Stand: 10.06.2019
Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.
Änderungsverlauf
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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