Gesetze / Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung
AusbErstV§ 2 Berechnungsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbErstV/2#abs-1 (1) Der monatliche Erstattungsbetrag errechnet sich, indem
multipliziert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbErstV/2#abs-2 (2) Die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Anzahl der Ausbildungsuchenden nach Absatz 1 Nr. 1 an die beauftragende Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbErstV/2#abs-3 (3) Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungsvermittlung je Ausbildungsuchendem nach Absatz 1 Nr. 2 sind jährlich von der für die Arbeitsförderung zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit neu festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und gilt jeweils ab dem 1. Juli des betreffenden Jahres.