Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

AujeszkKrV

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AujeszkKrV/1#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Aujeszkysche Krankheit, wenn diese
a)
durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis),
b)
durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder
c)
beim Rind auch durch histologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen Erscheinungen
festgestellt worden ist;
2.
Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser durch klinische, serologische oder histologische Untersuchung festgestellt worden ist.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 2 im Falle der serologischen Untersuchung gilt bei Schweinen, die mit Impfstoffen im Sinne des § 3 Abs. 4 geimpft worden sind, nur, wenn Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AujeszkKrV/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand ein Bestand mit Schweinen, der

1.
die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder
2.
in einem Gebiet liegt, das nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt.
§ 2