Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg
AugStGArt 11a Übergangsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/11a#abs-1 (1) § 613a BGB findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für die übergeleiteten Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse dauerhaft die für die Beschäftigten im kommunalen Bereich geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. Für die von der Stiftung ab 1. September 2018 neu eingestellten Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/11a#abs-2 (2) Bis zur Bestellung der Stiftungsorgane werden die Aufgaben des Stiftungsvorstands gemeinsam durch den Intendanten und den Kaufmännischen Direktor des bisherigen städtischen Theaters Augsburg und die Aufgaben des Stiftungsrats gemeinsam durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Kulturreferat der Stadt Augsburg wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/11a#abs-3 (3) Für die ersten drei Jahre steht der Vorsitz im Stiftungsrat der Stadt Augsburg und der stellvertretende Vorsitz dem Freistaat Bayern zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/11a#abs-4 (4) Die Stiftung tritt mit ihrer Errichtung im Rahmen des Stiftungszwecks in die von der Stadt Augsburg im Zusammenhang mit dem Betrieb des Theaters erworbenen und übernommenen Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Dritten ein, es sei denn, Letztere verweigern auf Anfrage der Stiftung ihr Einverständnis. In diesen Fällen stellt die Stiftung die Stadt Augsburg von ihren Verpflichtungen frei, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen den Dritten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/11a#abs-5 (5) Die Stadt Augsburg überlässt das Eigentum an allen den Zwecken des Staatstheaters Augsburg dienenden beweglichen Vermögensgegenständen unentgeltlich der Stiftung.