Gesetze / Augenoptikermeisterverordnung
AugOptMstrV§ 10 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/10#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Augenoptiker-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, gesundheitliche Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, ästhetische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll die in Absatz 2 Nummern 1 und 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/10#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden berufsbezogenen Qualifikationen: