Gesetze / Landesrecht Bayern / Aufnahmegesetz
AufnGArt 3 Regierungsaufnahmestellen
Stand: 25.08.2026
Die Regierungen errichten und betreiben bei Bedarf Regierungsaufnahmestellen zur Aufnahme, Unterbringung und landesinternen Verteilung sowie Umverteilung aller Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 1.