Gesetze / Aufbauhilfefondsverordnung
AufbauhfV§ 2 Mittelverwendung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufbauhfV/2#abs-1 (1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds im Rahmen seines Wirtschaftsplans obliegt die Entscheidung über die Verwendung der Mittel nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes den in § 1 genannten Ländern und den beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Über die Verwendung der Mittel nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Aufbauhilfefondsgesetzes und für Maßnahmen, die ausschließlich vom Bund aus Fondsmitteln zu finanzieren sind, entscheidet der Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufbauhfV/2#abs-2 (2) Die Förderfähigkeit der einzelnen kofinanzierten Maßnahmen nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes setzt grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufbauhfV/2#abs-3 (3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung vor dem Einsetzen des Hochwassers im August 2002 sind förderfähig. Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes sind allerdings nur dann förderfähig, wenn sie über das hinausgehen, was üblicherweise zum Schutz vor Hochwasser erforderlich gewesen wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufbauhfV/2#abs-4 (4) Als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes gelten - unabhängig von ihrer Rechtsform - alle selbständig ausgeübten beruflichen Betätigungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufbauhfV/2#abs-5 (5) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu gewähren: