Gesetze / Atomrechtliche Entsorgungsverordnung
AtEV§ 5 Ablieferungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerwG, 25.01.2022 – 4 C 2/20Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle im Gewerbegebiet (hier: verneint)Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtEV/5#abs-1 (1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern, wenn sie entstanden sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtEV/5#abs-2 (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf radioaktive Abfälle aus einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtEV/5#abs-3 (3) Andere radioaktive Abfälle dürfen nur dann an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. Im Falle der Zulassung entfällt die Pflicht zur Ablieferung an eine Landessammelstelle nach Absatz 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtEV/5#abs-4 (4) Radioaktive Abfälle sind an die zuständige Landessammelstelle abzuliefern, wenn sie entstanden sind
es sei denn, diese Abfälle sind nach Absatz 1 Nummer 5 an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtEV/5#abs-5 (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur dann abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. Im Falle der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht an eine Anlage des Bundes nach Absatz 1 oder 2.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AtEV/5#abs-6 (6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.