Gesetze / Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

AsylZBV

§ 7 Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358

Stand: 12.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylZBV%202026/7#abs-1 (1) Die für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines Ausländers zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Erfassung der nach der vorgenannten Verordnung zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5. Abweichend von Satz 1 ist die nach § 13a des Asylgesetzes zuständige Behörde zuständig für die Erfassung der nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten und sind die Ausländerbehörden zuständig für die Erfassung der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5 und ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig für die Erfassung von nach den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylZBV%202026/7#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Übermittlung der zum Zwecke der Übermittlung an Eurodac erfassten Daten an Eurodac, sofern die Daten über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen werden.

§ 6 § 8