Gesetze / Landesrecht Bayern / Archivbenützungsordnung

ArchivBO

§ 8 Reproduktionen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/8#abs-1 (1) Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maßgabe des § 5 erfolgen. Reproduktionen werden durch die staatlichen Archive oder eine von diesen beauftragte Stelle hergestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/8#abs-2 (2) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des staatlichen Archivs zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/8#abs-3 (3) Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das verwahrende staatliche Archiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.

§ 7 § 9