Gesetze / Landesrecht Bayern / Archivbenützungsordnung

ArchivBO

§ 2 Benützungsberechtigte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/2#abs-1 (1) Das Archivgut steht nach Maßgabe des Bayerischen Archivgesetzes und dieser Benützungsordnung Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen sowie natürlichen und juristischen Personen für die Benützung zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/2#abs-2 (2) Minderjährige können zur Benützung zugelassen werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

§ 1 § 3