Gesetze / Landesrecht Bayern / Archivbenützungsordnung

ArchivBO

§ 14 Fälligkeit, Vorschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/14#abs-1 (1) Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden der Archive fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/14#abs-2 (2) Die Archive können einen angemessenen Vorschuß auf die Gebühren und Auslagen verlangen und von dessen Bezahlung ihre Tätigkeit abhängig machen.

§ 13 § 15