Gesetze / Landesrecht Bayern / Archivbenützungsordnung
ArchivBO§ 11 Gebühren und Auslagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/11#abs-1 (1) Für die Inanspruchnahme der staatlichen Archive werden Gebühren und Auslagen (Benützungsgebühren) erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/11#abs-2 (2) Schuldner der Benützungsgebühren sind der Benützer und derjenige, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt sowie derjenige, der die Schuld gegenüber dem Archiv schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.