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ArchivBO

§ 11 Gebühren und Auslagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/11#abs-1 (1) Für die Inanspruchnahme der staatlichen Archive werden Gebühren und Auslagen (Benützungsgebühren) erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/11#abs-2 (2) Schuldner der Benützungsgebühren sind der Benützer und derjenige, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt sowie derjenige, der die Schuld gegenüber dem Archiv schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 § 12