Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit
ArbGZV§ 8 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGZV/8#abs-1 (1) Versetzungen und Abordnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Tarifbeschäftigte) sowie Entscheidungen bezüglich der Gewährung von Sonderurlaub und Elternzeit treffen die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGZV/8#abs-2 (2) Über die Rückforderung von an Tarifbeschäftigte der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg zu viel gezahltem Entgelt entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGZV/8#abs-3 (3) Ist nach tariflichen Regelungen Beamtenrecht auf Tarifbeschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen für die Tarifbeschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.