Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Saarlandes zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 9./15. November 1984

ApothStV

Art 8

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Saarland. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes und werden von der Bayerischen Apothekerversorgung unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgegeben.

Art 7 Art 9