Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Saarlandes zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 9./15. November 1984

ApothStV

Art 7

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApothStV/7#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Apothekerversorgung wird im Benehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes wahrgenommen, soweit Belange der saarländischen Mitglieder berührt sein können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApothStV/7#abs-2 (2) Die Bayerische Apothekerversorgung leitet dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes die Geschäftsberichte, die Jahresabschlüsse und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Bayerischen Apothekerversorgung zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApothStV/7#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

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