Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Saarlandes zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 9./15. November 1984
ApothStVArt 12
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApothStV/12#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am 1. Mai 1985 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApothStV/12#abs-2 (2) Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt des Saarlandes bekanntzugeben.