Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Saarlandes zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 9./15. November 1984
ApothStVArt 10
Stand: 25.08.2026
Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.