Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
AntarktUmwSchProtAG§ 22 Entfernung von Abfällen aus der Antarktis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/22#abs-1 (1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind aus der Antarktis zu entfernen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/22#abs-2 (2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/22#abs-3 (3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.