Gesetze / Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
AnerkV§ 4 Anerkennung als notifizierte Stelle
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-1 (1) Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen. Die Befugnis wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Der Bescheid muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-2 (2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die übrigen Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommission innerhalb folgender Fristen Einwände erhoben haben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-3 (3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-4 (4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 legt die Bundesnetzagentur der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach § 3 Absatz 3 als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung einer Notifizierung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-7 (7) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin erfüllen.
Änderungsverlauf
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14.12.2016 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I 2879)
BGBl. 2016 I S. 2879
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.