Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Anerkennungs- und Förderungsverordnung

AnFöVO

§ 4 Angebote zur Unterstützung im Alltag

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/4#abs-1 (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen pflegebedürftigen Personen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Die anerkennungsfähigen Angebote zur Unterstützung im Alltag ergeben sich aus den Absätzen 2 bis 5.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/4#abs-2 (2) Betreuungsangebote sind Angebote bei denen die Betreuung der pflegebedürftigen Personen entsprechend ihrem individuellen Betreuungsbedarf im Vordergrund steht, insbesondere die Anleitung, Anregung, Begleitung und Unterstützung bei Beschäftigungen und Aktivitäten. Betreuungsangebote können erbracht werden als:

1. Betreuungsgruppe, wenn das Angebot auf die Betreuung von mindestens drei pflegebedürftigen Personen ausgerichtet ist oder

2. Einzelbetreuung, wenn sich die Betreuung an eine pflegebedürftige Person, höchstens zeitgleich an zwei pflegebedürftige Personen richtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/4#abs-3 (3) Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende sind darauf ausgerichtet, Unterstützung zu bieten, die Anforderungen des Pflegealltags und der übernommenen Pflegeverantwortung besser zu bewältigen oder besser mit ihnen umgehen zu können. Sie sind eine begleitende Hilfe zur Selbsthilfe und beinhalten sowohl beratende als auch unterstützende Tätigkeiten sowie orientierende Hilfe bei der Inanspruchnahme von anderen Hilfeangeboten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/4#abs-4 (4) Angebote zur Entlastung von pflegebedürftigen Personen durch Hilfen bei der Haushaltsführung (hauswirtschaftliche Unterstützung) sind darauf ausgerichtet, der Versorgung der pflegebedürftigen Personen mit zum täglichen Leben erforderlichen hauswirtschaftlichen Leistungen zu dienen. Darüber hinausgehende haushaltsnahe Dienstleistungen ohne konkreten Bezug zur täglichen Versorgung (beispielsweise Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen, Handwerkerleistungen) zählen nicht zu den Angeboten im Sinne dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/4#abs-5 (5) Angebote zur Entlastung von pflegebedürftigen Personen durch individuelle Hilfen im Alltag sind darauf ausgerichtet, vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person zu stärken oder zu stabilisieren. Sie dienen dazu, sie zu unterstützen und zu befähigen, die Anforderungen des Alltags zu bewältigen sowie gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere Kommunikation, Wahrnehmung sozialer Kontakte, Freizeitaktivitäten und Behördenangelegenheiten sowie die Organisation individuell benötigter Hilfen.

§ 3 § 5