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# § 16 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige Behörde

Anerkennungs- und Förderungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Die Zuständigkeit der Kreise oder der kreisfreien Städte richtet sich nach dem Sitz des Leistungsanbieters. Wenn der Leistungsanbieter seinen Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat, kann der Leistungsanbieter entscheiden, in welchem Kreis oder welcher kreisfreien Stadt, in der das Angebot erbracht wird, er den Antrag auf Anerkennung stellt. Diese Behörde bleibt bis zum Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung für diesen Leistungsanbieter zuständig, es sei denn, eine Leistung wird dort nicht mehr erbracht und das Verfahren einvernehmlich einer anderen Behörde übertragen, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistung angeboten wird.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte können die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich der Leistungsanbieter nach dieser Verordnung seinen Sitz hat, ersuchen, in Zweifelsfällen über die Angemessenheit von Basisqualifizierungen zu entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 16 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/16

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