Gesetze / Erlaß über die Amtsschilder der Bundesbehörden

AmtsschErl

5.

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AmtsschErl/5.#abs-1 (1) Zur Führung des Amtsschildes nach Ziffer 1 sind alle Bundesbehörden sowie die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AmtsschErl/5.#abs-2 (2) Die übrigen rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören nicht zu den Bundesbehörden im Sinne des Absatzes 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AmtsschErl/5.#abs-3 (3) Über die Berechtigung zur Führung des Amtsschildes entscheidet in Zweifelsfällen der Bundesminister des Innern im Benehmen mit den zuständigen Fachministern.