Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

AltersVersErhV 2

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltersVersErhV%202/2#abs-1 (1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:

1.
Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
2.
Handel;
3.
Verkehr und Nachrichtenübermittlung;
4.
Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
5.
Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltersVersErhV%202/2#abs-2 (2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.

§ 1 § 3