§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/5#abs-1 (1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde, es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung bieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/5#abs-2 (2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder sind, können als geeignet für Ausbildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung über Satz 1 hinausgehende Mindestanforderungen festzulegen.