§ 20
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/20#abs-1 (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/20#abs-2 (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/20#abs-3 (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/20#abs-4 (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.