§ 8 Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher
Stand: 15.10.2020
Wird zitiert von 3
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- OLG Celle, 16.06.2016 – 13 U 26/16Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.09.2020 – 6 W 99/20
- VG Halle, 26.11.2013 – 2 A 197/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/8#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 2 für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 2 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/8#abs-2 (2) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/8#abs-3 (3) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/8#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/8#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn für den gewerbsmäßigen Verkauf von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen an Endverbraucher Fernkommunikationsmittel verwendet werden.