Gesetze / Altölverordnung

AltölV

§ 8 Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher

Stand: 15.10.2020

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/8#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 2 für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 2 hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/8#abs-2 (2) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/8#abs-3 (3) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/8#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/8#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn für den gewerbsmäßigen Verkauf von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen an Endverbraucher Fernkommunikationsmittel verwendet werden.

§ 7 § 9