Gesetze / Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren

AlkoVerfrG

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/4#abs-1 (1) Die in § 3 genannten Genehmigungen erteilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Hafenbehörde des Heimathafens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/4#abs-2 (2) Deutschen Schiffen darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Reeders durch das Zeugnis einer in Sachen des Handels und der Schiffahrt zuständigen öffentlichen oder privaten Stelle erwiesen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/4#abs-3 (3) Die Genehmigung wird für die Dauer von 3 Jahren von dem Tage der Ausstellung ab erteilt; sie erlischt, wenn das Schiff den Reeder wechselt.

§ 3 § 5