§ 24b Zertifizierte Versender
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/24b#abs-1 (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/24b#abs-2 (2) Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/24b#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/24b#abs-4 (4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/24b#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen zu erlassen.