Gesetze / Aktuarverordnung

AktuarV

§ 6 Vorlagefristen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/6#abs-1 (1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/6#abs-2 (2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/6#abs-3 (3) Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensionskassen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 vom obersten Organ beschlossen, hat der Verantwortliche Aktuar den Angemessenheitsbericht abweichend von Absatz 1 vor der entsprechenden Sitzung des obersten Organs dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach der Beschlussfassung über den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss vorzulegen.

§ 5 § 7