Gesetze / Aktiengesetz AktG § 397 Anordnungen bei der Auflösung Stand: 10.06.2019 Bund Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.