Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 227 Anmeldung der Durchführung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/227#abs-1 (1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/227#abs-2 (2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.

§ 226 § 228