Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

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Art 12

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die hauptamtlichen Dozenten und ein von den Assistenten zu wählender Vertreter der Assistenten bilden das Dozentenkollegium. Der Direktor hat alle Maßnahmen, die nicht zu den einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, vorher mit dem Kollegium zu beraten. Widerspricht das Kollegium dem Entwurf der Richtlinien oder dem Haushaltsvoranschlag oder dem Vorschlag des Direktors über die Anstellung oder Entlassung hauptamtlicher Dozenten, so hat es seine abweichende Stellungnahme dem Kuratorium zu unterbreiten. Widerspricht das Kollegium sonst einer Maßnahme des Direktors, so entscheidet das Kuratorium über die Durchführung der Maßnahme.

Art 11 Art 13