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# Art 12 AkadPolBiG (Bayern)

Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die hauptamtlichen Dozenten und ein von den Assistenten zu wählender Vertreter der Assistenten bilden das Dozentenkollegium. Der Direktor hat alle Maßnahmen, die nicht zu den einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, vorher mit dem Kollegium zu beraten. Widerspricht das Kollegium dem Entwurf der Richtlinien oder dem Haushaltsvoranschlag oder dem Vorschlag des Direktors über die Anstellung oder Entlassung hauptamtlicher Dozenten, so hat es seine abweichende Stellungnahme dem Kuratorium zu unterbreiten. Widerspricht das Kollegium sonst einer Maßnahme des Direktors, so entscheidet das Kuratorium über die Durchführung der Maßnahme.

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Zitiervorschlag: Art 12 AkadPolBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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