Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung

AgrarOLkV

§ 7 Agrarorganisationenregister

Stand: 19.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/7#abs-1 (1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorganisationenregisters ist abweichend von § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/7#abs-2 (2) Die in § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres die in § 8 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungsfähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrarorganisationen. Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung Anforderungen an das Datenformat und die Datenfelder im Bundesanzeiger bekannt machen.

§ 6 § 8