Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung

AgrarOLkV

§ 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung

Stand: 19.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/10#abs-1 (1) Eine Erzeugerorganisation muss mindestens fünf aktive Mitglieder haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/10#abs-2 (2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent der von ihren zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/10#abs-3 (3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/10#abs-4 (4) Wird die Mindestmitgliederzahl nur kurzzeitig unterschritten oder wird die Andienungspflicht nur unwesentlich verletzt, rechtfertigt dies für sich einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/10#abs-5 (5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarurerzeugnisse und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

§ 9 § 11