Gesetze / Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz

AgrarGeoSchDG

§ 37 Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung

Stand: 16.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/37#abs-1 (1) Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 Absatz 2 bis 4, des Teils 2 Abschnitt 3, der §§ 19, 22, 23, 28 Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sowie der §§ 29 bis 33 und 35 entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz der vergleichbaren Schutzbezeichnung richtet, ist Artikel 26 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/37#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach § 10 und den §§ 13 bis 15 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände auch für vergleichbare Schutzbezeichnungen erlassen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/37#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abweichungen oder Ergänzungen zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu regeln, soweit dies im Hinblick auf die Besonderheiten vergleichbarer Schutzbezeichnungen erforderlich oder zweckmäßig ist.

§ 36 § 38