Gesetze / Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz

AgrarGeoSchDG

§ 34 Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht

Stand: 16.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/34#abs-1 (1) Soweit das Agrargeoschutzrecht keine besonderen Regelungen enthält, bleibt für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes geltendes anderweitiges Produktrecht, insbesondere Bestimmungen über die Herstellung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung, das Verbot irreführender Informationen, die Kontrolle sowie die Durchsetzung, unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/34#abs-2 (2) Weicht eine Produktspezifikation, die Bestandteil eines Antrags ist, der im Zusammenhang mit einer Schutzbezeichnung bei der Bundesanstalt gestellt wird, von deutschem anderweitigen zwingenden Produktrecht ab, darf eine positive Entscheidung über den Antrag nur ergehen, nachdem die Produktspezifikation mit dem anderweitigen deutschen Produktrecht in Einklang gebracht worden ist.

§ 33 § 35